Holzwurm Nr. 19 – ES2050 mit Folgen

Wohneigentümer bekommen neue Energiestrategie zu spüren

Die Umsetzung der Energiestrategie 2050 bringt Veränderungen mit sich. Sie hat auch einen grossen Einfluss auf das neue kantonale Energiegesetz, welches voraussichtlich 2019 in Kraft gesetzt wird. Die Auswirkungen werden viele Wohneigentümer zu spüren bekommen. Vorgesehen war beispielsweise das Verbot von Ölheizungen in Neubauten. Der Berner Grosse Rat hat jedoch seinen ursprünglichen Entwurf abgeschwächt: So gut wie sicher ist, dass mit dem kantonales Energiegesetz  die Pflicht zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten kommt. Klar scheint ebenfalls, dass Elektroboiler sowie Elektroheizungen in Wohnhäusern in 20 Jahren ersetzt werden müssen. Auch im Bereich Solarstrom bewegt sich einiges. Insbesondere die Regelungen zum Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsgemeinschaften sowie die Erhöhung des Fördertopfes für Solaranlagen bringen neue Chancen.

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Energiestrategie 2050: Neue Rahmenbedingungen für Wohneigentümer

Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Regeln zur Förderung erneuerbarer Energien. Der Bundesrat hat das revidierte Energiegesetz auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt, zusammen mit einer Reihe von Verordnungen zur Umsetzung. Sie dienen dazu, den Energieverbrauch zu senken, die Energieeffizienz zu erhöhen und erneuerbare Energien wie Wasser, Sonne, Wind, Geothermie und Biomasse zu fördern. Zudem wird der Bau neuer Kernkraftwerke verboten. Wer selber Strom produziert, soll ihn selber verbrauchen dürfen oder – und das ist neu im Gesetz- diesen am Ort der Produktion an andere ganz oder teilweise veräussern können. Produzenten von Solarstrom können sich mit mehreren Verbrauchern mit dem gleichen Netzanschluss zu einer Eigenverbrauchsgemeinschaft zusammenschliessen und so von günstigeren Strompreisen sowie einer nachhaltigen ökologischen Stromversorgung profitieren.  Grundbedingung ist, dass die Grundstücke aneinander angrenzen, und mindestens eines an das Grundstück mit der Produktionsanlage angrenzt.

Wohneigentümer müssen selber Strom produzieren
Die Eigenstromproduktion ist ein Pflichtmodul der Musterverordnung der Kantone. In, auf oder an Neubauten muss gemäss MuKEn eine Elektrizitätserzeugungsanlage von mindestens 10 W pro Quadratmeter Energiebezugsfläche installiert werden. Ob  die  Elektrizität  mit  einer  Photovoltaikanlage,  mittels  Wärmekraftkoppelung  oder einer anderen Technologie erzeugt wird, ist grundsätzlich frei. Allerdings spricht viel für Solarstrom, denn die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wird weitergeführt, mit mehr Geld ausgestattet und befristet. Der Netzzuschlag, den die Stromkonsumenten bezahlen, wird von 1,5 auf 2,3 Rappen erhöht und dient unter anderem  zur Förderung erneuerbarer Energien und für Effizienzmassnahmen. Ein Haushalt mit vier Personen und durchschnittlichem Stromverbrauch wird so rund 40 Franken pro Jahr mehr bezahlen müssen als heute. Zudem wird das Fördersystem neu zeitlich befristet: Neue Anlagen können nur noch bis Ende 2022 ins Fördersystem aufgenommen werden, erneuerte und erweiterte Anlagen gar nicht mehr. Kleinanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW können nur noch eine Einmalvergütung beantragen. Die Einmalvergütung deckt höchstens 30% der Investitionskosten einer vergleichbaren Anlage.

Gebäudeprogramm für energetische Sanierungen
Energetische Gebäudesanierungen sollen künftig mit steuerlichen Anreizen stärker gefördert werden. Investitionen in energetische Gebäudesanierungen können bereits heute von den Einkommenssteuern abgezogen werden. Neu können auch Rückbaukosten von den Steuern abgezogen werden wenn der Altbau mit einem energetisch besseren Neubau ersetzt wird. Weiter können die energetischen Investitionskosten von Gebäudeaanierungen im Jahr der Sanierung sowie in den zwei folgenden Steuerperioden geltend gemacht werden, wenn sie im Jahr, in dem sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Die Bestimmungen dazu treten jedoch erst 2020 in Kraft. Derzeit führt das Finanzdepartement die Vernehmlassung zur Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung durch, mit der steuerliche Bestimmungen im Gebäudebereich konkretisiert werden.